Satzung

Satzung


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Satzung

der CHORVEREINIGUNG ALTINGEN e.V.

(i.d.F. der Änderung vom 11.5.2016)

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen CHORVEREINIGUNG ALTINGEN, hat seinen Sitz in Ammerbuch (Altingen) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen. Er wurde am 22.2.1969 durch Zusammenschluss der Gesangvereine Cäcilia (gegründet 1886) und Germania (gegründet 1928) gegründet und ist Mitglied im Deutschen Sängerbund 1849 eV.
1)

 
 

§ 2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Abhalten von Chorproben, Veranstaltung von Konzerten, Auftritten bei Anlässen der kirchlichen und bürgerlichen Gemeinde.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitglieder


1. Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und nicht singenden (passiven) Mitgliedern.

2. Sängerinnen und Sänger werden nach 35-jähriger aktiver Sängertätigkeit zu Ehrensängerinnen bzw. Ehrensängern ernannt. Eine frühere Sängertätigkeit kann angerechnet werden sofern diese einwandfrei nachgewiesen wird.

3. Aktive und passive Mitglieder werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, sofern sie mindestens 40 Jahre Mitglied im Verein waren.

§ 5 Mitgliedschaft


1. Als Mitglied kann jede unbescholtene Person in den Verein aufgenommen werden.

2. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die das  16.  Lebensjahr vollendet haben, zu.

3. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu.

4. Beitritts- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.

5. Der Ausschuss entscheidet über Beitrittserklärungen. Gegen eine Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
•   Austritt
•   Ausschluss
•   Tod.

2. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen de Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben jedoch bestehen.

3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist mindestens 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereins-Ausschusses. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, gegen den ihm
schriftlich zuzustellenden Ausschlussbeschluss des Ausschusses Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen.

§ 7 Mitgliederbeiträge


1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet und der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag kann für Sängerinnen, Sänger, Jugendliche und passive Mitglieder in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

2
.2) Ehrenmitglieder und Ehrensänger/-innen sind beitragsfrei; dies gilt nicht für Ernennungen nach dem 1. Januar 2016..

 


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
 

§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Spätestens 3 Monate nach Ablauf jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglie-derversammlung statt. Der Tagesordnung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zugrunde zu legen:

1.         Bericht des Vorstands
2.         Bericht des Schriftführers
3.         Bericht des Chorleiters/der Chorleiterin
4.         Bericht des Kassiers
5.         Bericht über die Kassenprüfung
6.         Entlastung
            a) des Kassiers
            b) des Vorstands
             c) der Ausschussmitglieder
7.         Wahlen
8.         Ehrungen
9.         Wünsche und Anträge
10.       Verschiedenes

2. Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

4. Mitgliederversammlungen werden mindestens l Woche vorher durch Bekanntmachung im „Der Gemeindebote" Ammerbuch einberufen.

§ 10 Der Ausschuss


1. Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem/der Chorleiter/in
e) und weiteren 7 Mitgliedern.

2. Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Amts-jahren gewählt. Amtsjahr ist die Zeit vom Ende einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Ende der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Jahres. Jährlich scheidet die Hälfte der Ausschussmitglieder aus. Demnach ist in einem Jahr der l. Vorsitzende, der Schriftführer und drei Ausschussmitglieder und im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende, der Kassier und vier Ausschussmitglieder zu wählen. In Ausnahmefallen kann die Mitgliederversammlung auch eine Wahl auf nur 1 Amtsjahr vornehmen, wenn Sie dies mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt.

3. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

4. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem/ Vertreter   des   Vereins   bei   Tagungen   der   Dachorganisationen   und dergleichen, die die Anwesenheit eines Vertreters erforderlich machen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Ein entsprechender Ausgabenbeleg ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


§ 11 Vorstand


1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) ein weiteres Vorstandsmitglied
Bei c) ist die Übernahme eines weiteren Ehrenamts in Personalunion möglich.

2. Der 1. Vorsitzende leitet und überwacht den Vereinsbetrieb. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und führt den Vorsitz.

3. Nur für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Das 3. Vorstandsmitglied ist nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Dasselbe gilt für die Geschäftsführungsbefugnis.


§ 12 Kasse


Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, über die Einnahmen und Ausgaben   hat   er   ordnungsgemäß   Buch   zu   führen.   Bei   der   Mitglieder Versammlung gibt er einen Kassenbericht.

2. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu kontrollieren. Die Prüfer werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten.

3. Der Ausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung vornehmen.
 

§ 13 Schriftführer


1. Der Schriftführer führt das Vereinsprotokoll. Das Protokoll soll die Tätigkeit des Vereins sowie wichtige Ereignisse während des Geschäftsjahres für die Vereinsgeschichte festhalten. Bei der Mitgliederversammlung legt der Schriftführer einen Jahresbericht vor.

2. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschrift über die Beschlüsse des Ausschusses und über die Versammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein anderes Ausschussmitglied. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Der Schriftführer hat einen Mitgliedernachweis zu führen.


§ 14 Chorleiter/in


1. Der Chorleiter/die Chorleiterin ist für die musikalische Programmgestaltung verantwortlich. ihm/ihr obliegt die Auswahl des Liedguts.

2. Die Bildung eines Musikbeirats ist möglich.

3. Der Chorleiter/die Chorleiterin ist stimmberechtigtes Ausschussmitglied.   
 

§ 15 Geschäftsordnung


1. Vorstand:
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
b) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
c) Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse über Anschaffungen beziehungsweise Ausgaben bis zum Betrag von DM 300,00
3) zu fassen.

2. Ausschuss:
a) Der  Ausschuss   ist  beschlussfähig,  wenn  die   Mehrheit  der  Mitglieder anwesend ist.
b) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.
Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ausschussmitglieder.

3. Mitgliederversammlung:
a) Alle satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig.
b) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen, wenn dies 20% der anwesenden Mitglieder verlangen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige und nicht abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt.
c) Vorstands- und Ausschussmitglieder werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Abstimmung mit Stimmzetteln (geheim) ist dann durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Ungültige und nicht abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt. Alle Vorstandsmitglieder, der Schriftführer und der Kassier sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Satzungsänderungen dürfen nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein.
 

§ 16 Singstundenbetrieb


1. Die Singstunden werden vom Vorstand im Benehmen mit dem/der Chorleiter/in festgesetzt. Jedes singende Mitglied sollte den Besuch der Singstunden als Pflicht ansehen und pünktlich erscheinen. Über den Besuch der Singstunden wird eine Anwesenheitsliste geführt.

2. Das Singen von Geburtstagsständchen wird für aktive Mitglieder vom 50. Geburtstag an festgesetzt und wiederholt sich alle 10 Jahre. Bei Erreichung von mehr als 70 Jahren erfolgt die Wiederholung alle 5 Jahre. In Sonderfällen können Ausnahmen gemacht werden.
Bei passiven Mitgliedern wird ab dem 60. Geburtstag gleich verfahren.

3. Bei Todesfällen von Mitgliedern übernimmt der Verein auf Wunsch der Angehörigen den Grabgesang in folgenden Fällen:
a) bei aktiven Sängerinnen und Sängern
b) bei passiven Mitgliedern
c) bei Ehegatten von aktiven Mitgliedern
d) bei Kindern von aktiven Mitgliedern, sofern diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
e) bei Eltern von aktiven Mitgliedern. Der Grabgesang ist unentgeltlich.
In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
 

§ 17 Auflösung


Die Auflösung oder Zweckänderung kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung 1977 durch Änderung des Vereinszwecks soll das Vermögen von der Gemeinde Ammerbuch in treuhänderische Verwaltung übernommen werden. Es soll zur musikalischen Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Ammerbuch (Altingen) verwendet werden.


Ammerbuch (Altingen), den 11. März 1995

 

redaktionelle Anmerkungen:

1) jetzt: Mitglied im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V. und damit im Deutschen Chorverband e.V.
2) in der Fassung der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 11.5.2016
3) Wert in €: 153,39